Satzung

§ 1 Name, Sitz

1.    Der Verein führt den Namen „Palliativ-Netz-Deister-Vorland“.

2.    Er soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.

3.    Der Verein hat seinen Sitz in Barsinghausen.

4.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein arbeitet überparteilich, überkonfessionell und unabhängig, in Ergänzung zu den Tätigkeiten von Ärzten und Ärztinnen, Wohlfahrtsverbänden, Pflegeeinrichtungen, stationären Einrichtungen, Nachbarschaftshilfen, behördlichen Hilfen, Hospizvereinen usw. Er ist selbstlos und uneigennützig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Förderung der Wohlfahrtspflege. Er unterstützt Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind und verfolgt damit mildtätige Zwecke (i.S.d. § 53 AO).

3.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.    Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeführt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Vergütung der Tätigkeit bis zum zulässigen Betrag nach § 3 Nr.26 a EStG beschlossen werden.

6.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Aufgefangen“ e.    V., Ambulanter Hospizdienst, Hinterkampstraße 14, 30890 Barsinghausen, der diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Zweck des Vereins

Ziel und Zweck des Vereins ist die Vernetzung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Leistungserbringern zum Wohle schwerstkranker und/oder sterbender Patienten, mit dem Ziel der möglichst ambulanten Betreuung dieser Patienten im häuslichen Umfeld oder in Pflegeeinrichtungen.

Prinzipiell zielt dieser Ansatz nicht auf Heilung und die kausale Bekämpfung der Beschwerdeursache ab, sondern auf eine größtmögliche Lebensqualität. Die Linderung von Schmerz und anderen belastenden Symptomen stehen im Mittelpunkt, wobei die Symptomkontrolle als Schwerpunkt der Palliativversorgung gilt.

Der therapeutische Grundsatz aller Maßnahmen besteht darin, dass in der palliativen (Pallium = Mantel, im Sinne von ummantelnd, umsorgend) Therapie immer der Mensch und nicht die Erkrankung im Mittelpunkt steht.

Palliative Maßnahmen unterscheiden sich somit von kurativen nur durch ihre unterschiedliche Intention und Zielsetzung. Demnach können prinzipiell alle Maßnahmen, die aus der kurativen Medizin bekannt sind, auch im Kontext von „Palliative Care“ eingesetzt werden, vorausgesetzt, sie zielen auf Symptombekämpfung und die Erhöhung der Lebensqualität. Damit sind beispielsweise auch invasive Verfahren nicht ausgeschlossen, weshalb „Palliative Care“ nicht als Minimalversorgung missverstanden werden darf.

Die Behandlung palliativmedizinischer Patienten ist stets interdisziplinär. Daher ist auf eine optimale Kommunikation zwischen und innerhalb der einzelnen Berufsgruppen zu achten.

Je mehr Schnittstellen zwischen den einzelnen Berufsgruppen und Institutionen (Klinik, onkologische Ambulanz, Schmerztherapeut, onkologische Praxis, hausärztliche Praxis, Psychologe, Ambulanter Pflegedienst, Hospiz, Pflegeüberleitung, Sozialdienst usw.) vorliegen, desto wichtiger sind kommunikative Aspekte wie auch spezifizierte Regularien.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1.   Organisation einer koordinierten Betreuung für schwerstkranke und/oder sterbende Patienten, die innerhalb dieses Netzwerkes von niedergelassenen und stationär tätigen Ärzten, speziell ausgebildeten Ärzten und Pflegefachkräften, Pflegekräfte der Pflegediensten und der Pflege- überleitung der beteiligten Krankenhäuser, der Seelsorge der Kirchen, von sozialen Diensten sowie durch Hospizdienste erbracht wird. Diese Leistungserbringer erfüllen hohe Qualitätsanforderungen und stellen die Zusammenarbeit zwischen dem ambulanten und stationären Bereich sicher.

2.    Förderung einer möglichst flächendeckenden, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechenden, qualitätsgesicherten Versorgung der schwerstkranken und/oder sterbenden Patienten im Sinne einer qualitativ hochwertigen Behandlung mit Ausrichtung auf die individuellen Bedürfnisse des einzelnen Patienten und seine Angehörigen.

3.    Förderung und Schulung der in die Behandlung/Betreuung der schwerstkranken und/oder sterbenden Patienten eingebundenen Leistungserbringer (Niedergelassene und stationär tätige Ärzte, speziell ausgebildete Ärzte und Pflegefachkräfte, Pflegekräfte der Pflegedienste und der Pflegeüberleitung der beteiligten Krankenhäuser, der Seelsorge der Kirchen, von sozialen Diensten sowie durch Hospizdienste in der Region Hannover).

4.    Förderung und Unterweisung der in die Pflege und Betreuung eingebundenen Angehörigen der betroffenen Patienten.

5.    Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.

6.    Qualitätssicherung und -dokumentation gemäß der im Einzelnen für die jeweiligen Leistungserbringer geltenden Verträge.

7.    Zusammenarbeit der Leistungserbringer in palliativmedizinischen Qualitätszirkeln.

8.    Gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit der Leistungserbringer.

9.    Der Verein schließt mit geeigneten, qualifizierten Pflegediensten und Krankenkassen oder anderen am Versorgungsziel beteiligten Institutionen zum Erreichen seiner Zwecke Kooperationsverträge ab

§ 4 Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins können werden:

•    –  volljährige natürliche Personen

•    –  juristische Personen

•    –  Vereine und andere Leistungserbringer.

2.    Fördermitglieder haben kein Stimmrecht

3.    Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein formloser schriftlicher Antrag erforderlich, der beim Vorstand einzureichen ist.

4.    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

5.    Eine Ablehnung durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.

6.    Die Aufnahme wird wirksam durch schriftliche Erklärung des Vorstands.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod bei einer natürlichen Person oder durch Erlöschen bei einer juristischen Person, Ausschluss oder durch den Austritt aus dem Verein.

2.    Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist mit Zugang der Erklärung wirksam. Bereits geleistete Beiträge werden nicht erstattet.

3.    Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu; bis dahin das Ruhen die Mitgliedsrechte des Betroffenen.

4.    Im Falle der Säumigkeit von Beiträgen kann ein Mitglied durch den Vorstand mit einfachem Beschluss ausgeschlossen werden.

5.    Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied schriftlich zu übermitteln.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

•    –  die Mitgliederversammlung

•    –  der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird unter Einhaltung der Frist von drei Wochen schriftlich oder durch Email unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einberufen.

Sie hat folgende Aufgaben:

1.    Genehmigung des Haushaltsplanes und der Arbeitsziele für das nächste Geschäftsjahr.

2.    Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer sowie Erteilung der Entlastung.

3.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 9, Abs.1 sowie der Kassenprüfer.

4.    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.

5.    Ausschluss von Mitgliedern.

6.    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen diese ist den Mitgliedern nachträglich auch (per Email) mitzuteilen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 20 v.H. seiner Mitglieder dies schriftlich beantragen.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die einmal jährlich die gesamte Kassen- und Buchführung des vorangegangenen Geschäftsjahres überprüfen. Darüber haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung

1.    Die Versammlungsleitung übernimmt ein Mitglied des Vorstandes, bei Verhinderung des Vorstandes ist ein Versammlungsleiter aus der Mitgliederversammlung zu wählen. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

2.    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

3.    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei Stimmengleichheit in Wahlabstimmungen findet eine Stichwahl statt. Wahlen finden grundsätzlich geheim statt, es sei denn die Mitgliederversammlung entscheidet sich einstimmig für offene Abstimmung. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel (2/3) der abgegebenen gültigen Stimmen.

4.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5.    Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 9 Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus

dem/der Vorsitzenden,

dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

dem/der Schatzmeister/-in,

2.    Vorstand im Sinne des BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, wovon eine/r der Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins unter Berücksichtigung der satzungsgemäßen Aufgabenstellung. Der Vorstand kann weitere Personen zur Unterstützung heranziehen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.    Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

2.    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

3.    Vorbereitung des Haushaltsplanes, der Arbeitsziele, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts.

4.    Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

5.    Antrag auf Ausschluss von Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung über das Ruhen von Mitgliedsrechten.

6.    Verhandlungen zum Abschluss zur Fortschreibung, zur Veränderung oder zur Auflösung von Verträgen zur Palliativversorgung.

7.    Öffentlichkeitsarbeit.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln mit einfacher Mehrheit zu wählen.

2.    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen. Dieser ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1.    Zu Vorstandssitzungen ist vom/von der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einzuladen. Zu Sitzungen des Vorstandes ist ebenfalls einzuladen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies mündlich oder schriftlich beantragen. Eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen muss eingehalten werden.

2.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die des stellvertretenden Vorsitzenden.

3.    Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, leitet die Sitzung des Vorstandes. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom/von der Leiter/in der Sitzung und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

4.    Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn die einfache Mehrheit (darunter der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende) der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung schriftlich erklären.

5.    Bei eiligen Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, holen der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die Genehmigung des Vorstandes unverzüglich nachträglich ein.

§ 13 Finanzierung des Vereins

1.    Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Fördergelder.

2.    Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 01.04. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Über die Höhe des Beitrages entscheidet der Vorstand.

3.    Die durch Spenden und Fördergelder erworbenen Einnahmen werden zur Verwendung der Vereinsaufwendungen eingesetzt.

4.    Der/die Schatzmeister/in ist zuständig für die Verwaltung der Vereinsgelder mit Kassen-, Konto- und Rechnungsführung. Diese/r übt seine Tätigkeit auf Anweisung des Vorstandes aus und legt der Mitgliederversammlung einmal jährlich und dem Vorstand auf Anfrage einen Rechenschaftsbericht vor.

5.    Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

§ 14 Beitragsordnung

Höhe und Fälligkeit der Beiträge regelt die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist und vom Vorstand erstellt wird.

§ 15 Vergütungs- & Leistungsordnung

Durch den Vorstand wird eine Vergütungs- und Leistungsordnung erstellt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Diese regelt Inhalt und Vergütung der zu erbringenden Leistung.

§ 16 Satzungsänderung durch behördliche Anforderung

Der/die Vorsitzende ist ermächtigt Änderungen der Satzung auf Anforderung durch das Registergericht oder das Finanzamt zur Behebung der Beanstandung vorzunehmen.